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   OLG Schleswig, 02.01.1985 - 9 W 264/84   

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https://dejure.org/1985,3489
OLG Schleswig, 02.01.1985 - 9 W 264/84 (https://dejure.org/1985,3489)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.01.1985 - 9 W 264/84 (https://dejure.org/1985,3489)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. Januar 1985 - 9 W 264/84 (https://dejure.org/1985,3489)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3
    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 10.09.1980 - 11 W 1767/80
    Auszug aus OLG Schleswig, 02.01.1985 - 9 W 264/84
    Nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO , 8. Aufl., § 31 Rdn. 85 a; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 31 BRAGO Anm. 7 B f Stichwort Anhörung zur Information; Göttlich/Mümmler, BRAGO , 14. Aufl., Beweisgebühr 3.2 1 - Zeugenbeweis; OLG Hamburg, JurBüro 1977, 665; OLG Stuttgart, AnwBl. 1977, 470; OLG München, MDR 1981, 239 ; OLG Koblenz, JurBüro 1981 549; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1980, 1839; AnwBl 1981, 195, 446) stellt die informatorische Anhörung eines Zeugen dann gebührenrechtlich eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung dar, wenn der Zeuge zur Sache befragt worden ist, wenn das Gericht vom Zeugen also sachliche Aussagen entgegengenommen hat, auch wenn dabei die maßgeblichen prozessualen Vorschriften nicht angewendet worden sind.
  • OLG Koblenz, 03.11.1980 - 14 W 454/80

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.01.1985 - 9 W 264/84
    Nach der in Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretenen Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO , 8. Aufl., § 31 Rdn. 85 a; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., § 31 BRAGO Anm. 7 B f Stichwort Anhörung zur Information; Göttlich/Mümmler, BRAGO , 14. Aufl., Beweisgebühr 3.2 1 - Zeugenbeweis; OLG Hamburg, JurBüro 1977, 665; OLG Stuttgart, AnwBl. 1977, 470; OLG München, MDR 1981, 239 ; OLG Koblenz, JurBüro 1981 549; OLG Frankfurt/M., JurBüro 1980, 1839; AnwBl 1981, 195, 446) stellt die informatorische Anhörung eines Zeugen dann gebührenrechtlich eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung dar, wenn der Zeuge zur Sache befragt worden ist, wenn das Gericht vom Zeugen also sachliche Aussagen entgegengenommen hat, auch wenn dabei die maßgeblichen prozessualen Vorschriften nicht angewendet worden sind.
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